Lassen sich Unternehmensnachfolgen auch im „Schnelldurchlauf“ realisieren?

Im M&A- Projektgeschäft – und insbesondere im Bereich der Nachfolgeregelung inhabergeführter Betriebe – kann es vorkommen, dass ein Mandant sich wünscht, sein Unternehmen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. schnellstmöglich zu veräußern. Häufig handelt es sich dabei tatsächlich nur um wenige Monate Zeit, um nach Unterlagenaufbereitung und Investorenansprache die weiteren Schritte bis zur tatsächlichen Übergabe zu bewerkstelligen. Ob dieses Vorhaben in der Realität wirklich möglich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Es kann unterschiedliche Gründe haben, dass ein Unternehmer urplötzlich seine Nachfolgereglung binnen weniger Monate geregelt haben will oder gar muss. Ganz gleich, ob die Gründe privater Natur sind oder geschäftliche Zusammenhänge haben, sollte man einige Dinge für ein solches Projekt beachten.

Zuallererst gilt – und das ist nicht alleinige Aufgabe des M&A-Beraters, der stets auf Zuarbeit von Mandant und ggf. dessen Beratern angewiesen ist –, dass für eine rasche Durchführung des Projekts alle wichtigen Basisdokumente schnellstmöglich zur Verfügung stehen und die wesentlichen Eckpfeiler der geplanten Transaktion schnell definiert sind. Dazu müssen die Absichten des schnellen Projektabschlusses bereits zu Beginn der Interessentengespräche offen kommuniziert werden. Es sollte unmissverständlich sein, dass neben den üblichen Parametern, die mittelständischen Unternehmern bei der Auswahl ihres Nachfolgers wichtig sind (Kaufpreishöhe und -strukturierung, strategischer Fit, Perspektive für Mitarbeiter etc.) vor allen Dingen auch die darstellbare Schnelligkeit in der Prozessabwicklung seitens des Kaufinteressenten entscheidend ist.

Viele der „seriösen“ Interessenten sind häufig nicht bereit, einen solch schnellen Prozess mitzugehen, sodass der Mandant damit rechnen muss, einen geeigneten und generell nachhaltig interessierten Käufer zu verlieren, nur weil der Prozess der Nachfolgeregelung unter akutem Zeitdruck steht. Weiterhin kann eine nur oberflächlich und schnell durchgeführte Due Diligence dazu führen, dass der Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrags verpflichtet wird, weitreichende Garantien abzugeben und hohe Haftungssummen zuzusichern, um den Käufer abzusichern.

Ein wesentlicher „Zeitfresser“ in einem Nachfolge- bzw. Transaktionsprozess ist stets auch das Thema Kaufpreisfinanzierung. Vom privaten MBI-Kandidaten über den großen strategischen Interessenten bis zum professionellen Finanzinvestor müssen bzw. wollen alle Käufergruppen einen Erwerb in der Regel mit einem signifikanten Fremdkapitalanteil finanzieren. Ein gutes Mittel kann sein, die Hausbank des Zielunternehmens unmittelbar zu Projektbeginn in das Vorhaben einzuweihen und bereits auf Käuferseite wesentliche Vorarbeiten zu leisten.

Ein Unternehmensverkauf im Schnelldurchlauf kann möglich sein, allerdings müssen die Ziele und Absichten klar definiert bzw. priorisiert sowie potenzielle Schwierigkeiten bzw. Risiken offen kommuniziert werden. Ein schneller Verkauf zu einem Höchstpreis und minimaler Übergangszeit an den strategisch passenden Wunschkäufer ist in der Realität nahezu ausgeschlossen. Und tatsächlich kann es trotz der anfänglichen Zeiteinsparung durch die Arbeit des M&A-Beraters oftmals dennoch auch „auf der Zielgeraden“ zu unvorhersehbaren Verzögerungen im Prozess kommen, die den ambitionierten Zeitplan vollständig zunichte machen.

Rückbeteiligung – Finanzierungshilfe mit Signalwirkung

Im Falle einer Rückbeteiligung beim Unternehmensverkauf bleibt der Alteigentümer auch nach dem Verkauf weiterhin an der Unternehmung beteiligt. Die Signalwirkung ist groß, denn durch seine Bereitschaft, einen Teil des Risikos mitzutragen, beweist der Verkäufer sein Vertrauen in die weitere positive Entwicklung des Betriebes und damit auch in den Käufer. Auch hat er nun ein zusätzliches Interesse, weiter in beratender Tätigkeit im Unternehmen mitzuwirken. Dies gibt sowohl dem Nachfolger als auch den Banken Sicherheit.

Was ist eine Rückbeteiligung?

Die Rückbeteiligung ist ein Instrument, welches primär eingesetzt wird, um den Verkäufer auch nach dem Austritt weiter an das Unternehmen zu binden. Durch die fortbestehende finanzielle Beteiligung werden die Interessen des Investors und des Altgesellschafters synchronisiert. Letzterer hat nun einen Anreiz, sich weiterhin z.B. mit seinem Know-how und seinem Netzwerk in die Unternehmung einzubringen. Hiervon profitieren insbesondere branchenfremde Investoren.

Auch wenn die Intention ähnlich ist, unterscheidet sich die Rückbeteiligung aus technischer Sicht von dem Verbleib einiger Geschäftsanteile beim Verkäufer. Denn bei der Rückbeteiligung übernimmt der Altgesellschafter Minderheitsanteile an der Erwerbsgesellschaft. Zwar ist prinzipiell auch eine Mehrheitsbeteiligung denkbar, tritt in der Praxis jedoch selten auf.

Zur Finanzierung der Anteile kann der Unternehmer beispielsweise einen Teil seines Verkaufserlöses verwenden. Diesen muss er jedoch vorher versteuern. Daher ist es für ihn meist vorteilhafter, wenn er stattdessen seine verbleibenden Gesellschaftsanteile gegen Anteile an der Erwerbsgesellschaft in dieselbe einbringt. Dieser Vorgang ist zunächst steuerneutral.

Finanzielle und steuerliche Vorteile der Rückbeteiligung

Bei der Veräußerung an einen Investor gründet dieser in der Regel eine Zweckgesellschaft, die so genannte „NewCo“ (New Company) als Akquisitionsvehikel. Die NewCo nimmt als Käuferin auch die notwendigen Bankkredite und sonstige Darlehen zur Transaktionsfinanzierung auf. Entscheidet sich der Verkäufer also dazu, sich an dieser Unternehmung zu beteiligen, tut er dies zunächst an einer verschuldeten Gesellschaft, profitiert aber gemeinsam mit dem Investor von der möglichen Steigerung der Eigenkapitalrendite im Zuge des Leverage-Effekts.

Neben der finanziellen Chance, die dem Alteigentümer durch die Rückbeteiligung entsteht, kann er gegebenenfalls auch steuerliche Vorteile daraus ziehen. Bringt er seine Gesellschaftsanteile wie zuvor beschrieben im Austausch gegen Anteile an der NewCo in diese ein, fallen zunächst keine Steuern an. Erst im Rahmen eines späteren Exits muss der Erlös versteuert werden, wodurch dem Verkäufer in der Zwischenzeit meist erhebliche Liquiditätsvorteile entstehen.

Abstimmungsbedarf im Falle der Rückbeteiligung

Geht der Verkäufer eine Rückbeteiligung ein, sind Regelungen für bestimmte Szenarien zu treffen. Wer haftet beispielsweise im Falle des Exits gegenüber dem neuerlichen Käufer? Und wie verhält es sich mit weiteren Akquisitionen? Solche Fragestellungen sollten im Gesellschaftervertrag der NewCo geklärt werden.

Hilfreich sind im Kontext der Rückbeteiligung vor allem sogenannte Tag Along- und Drag Along-Klauseln, die Auskunft über Mitverkaufsrechte und -pflichten des Minderheitsgesellschafters im Falle eines anstehenden Verkaufs geben. Tag Along-Klauseln schützen dabei den Minderheitsgesellschafter. Diesem wird das Recht eingeräumt, bei einem Verkaufsangebot eines Dritten an den Mehrheitsgesellschafter, zu denselben Konditionen an den Kaufinteressenten zu veräußern. Drag Along-Klauseln bieten hingegen dem Mehrheitsgesellschafter einen Vorteil. Erhält dieser ein Kaufangebot durch einen Dritten, welcher oft ein Interesse daran hat, alle Anteile zu übernehmen, kann er den Minderheitsgesellschafter „zwingen“, seine Anteile zu gleichen Konditionen ebenfalls zu veräußern. Solche Klauseln können weiter ausgestaltet werden, sodass sie beispielsweise nur bei Vorliegen konkreter Voraussetzungen in Kraft treten.

Fazit

Eine Rückbeteiligung im Rahmen des Unternehmensverkaufs kann sowohl dem Verkäufer als auch dem Investor erhebliche Vorteile verschaffen und hat eine große Signalwirkung. Der Verkäufer profitiert von seiner finanziellen Beteiligung an der Erwerbsgesellschaft und gegebenenfalls von steuerlichen Vorteilen. Dem Käufer und den Banken, die er zur Finanzierung der Übernahme hinzuzieht, gibt der Glaube des ausscheidenden Unternehmers an die positive Entwicklung des Betriebs ebenso Sicherheit. Durch die weiterhin bestehende finanzielle Bindung an das Unternehmen hat der Altgesellschafter darüber hinaus einen höheren Anreiz, sich weiterhin mit seinem Know-how ins Unternehmen einzubringen.

Erfolgreiche Nachfolge im Handel

Tipps für Verkäufer und Käufer von Handelsunternehmen

Gründe für einen Unternehmensverkauf gibt es viele: Ob der Verkäufer nun altersbedingt einen Nachfolger sucht, unerwartete persönliche Ereignisse – wie ein Krankheitsfall – hinter seinem Verkaufswunsch stecken oder ob er sich einfach nur nach ein wenig mehr Zeit mit seiner Familie sehnt, eins ist sicher: Die Entscheidung wird ihm nicht leichtfallen. Das ist
im Handel nicht anders als in jeder anderen Branche. Sein Unternehmen ist sein Lebenswerk, das er nun in fremde Hände geben muss – definitiv kein einfacher Schritt.

Die meisten Unternehmer im Mittelstand stehen nur einmal in ihrem Leben vor der Herausforderung, ihr Unternehmen zu verkaufen und bringen daher keinerlei Erfahrungen auf diesem Gebiet mit. Hinzu kommen etliche Sorgen, die sie vermutlich im Vorfeld des Verkaufsprozesses quälen: Was passiert, wenn meine Kunden und Lieferanten von meinem Plan erfahren? Nehmen Wettbewerber mein Vorhaben zum Anlass, meine Kunden abzuwerben? Und wie kommuniziere ich den Verkauf bei meinen Mitarbeitern? Der gefühlte soziale Druck ist hoch.

Aber auch die Kaufinteressenten haben – insbesondere in Handelsprojekten – mit einigen Zweifeln zu kämpfen. Häufig treten sie gewissermaßen gegen eine Vielzahl an Konkurrenten an. Wie können sie es da schaffen, den Verkäufer von sich zu überzeugen? Und wie können sie ausschließen, dass mit Verlassen des Altinhabers alle persönlichen Kunden- und Lieferantenbeziehungen wegbrechen oder dieser nach Ablauf des Wettbewerbsverbots plötzlich selbst zum größten Wettbewerber wird?

In diesem Whitepaper möchten wir sowohl der Verkäuferseite als auch der Käuferseite eine Reihe an wertvollen Tipps für die erfolgreiche Unternehmensübergabe im Handel an die Hand geben.

Das Handbuch wird Ihnen helfen:

– Ihren Antrieb für einen Unternehmenskauf zu hinterfragen
– den Such- und Prüfprozess zielgerichtet zu starten
– den Verkäufer und Käufer besser zu verstehen
– einen angemessenen Verkaufspreis für Lebenswerk zu ermitteln
– von vielen Erfahrungen anderer Käufer zu profitieren

Kostenloses White Paper: "Erfolgreiche Nachfolge im Handel"

Bestimmung des Unternehmenswertes – Nachfolge

Marcel Krieb (Nachfolgekontor GmbH) berichtet auf DUB.de über die essentielle Rolle der Bestimmung des Unternehmenswertes bei der erfolgreichen Reglung der unternehmerischen Nachfolge. Den ganzen Artikel finden Sie unter diesem Link: https://www.dub.de/newsinhalte/unternehmensnachfolge/unternehmensbewertung-bei-der-nachfolgereglung/

Nachfolgeland Hessen – Quo Vadis?

Die Arbeitsgruppe Unternehmensnachfolge des Wirtschaftsrats Hessen hat am vergangenen Donnerstag zur Veranstaltung „Nachfolgeland Hessen – Quo Vadis“ eingeladen.

Das hochklassige Konferenzformat fand unter der Schirmherrschaft von Dr. Thomas Schäfer MdL, Hessischer Staatsminister der Finanzen statt. Drei Expertenpanels beleuchteten verschiedene Aspekte rund um das Thema Unternehmensnachfolge.

Im ersten Panel diskutierten Götz Herz-Eichenrode, CEO der HannoverFinanz und Falco Weidemeyer, Senior Partner bei EY. Fallstudienartig berichteten sie über ihre eigenen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge. Als Quintessenz hielten sie fest, dass ein Unternehmer seine Nachfolgeregelung frühzeitig angehen sollte. Eine ausreichende, aber nicht zu ausgedehnte Übergangszeit sei ein wesentlicher Erfolgsfaktor im Unternehmen.

Auch das Thema Bildung in Zusammenhang mit dem Unternehmertum und der Unternehmensnachfolge hat sich der Arbeitskreis auf die Fahne geschrieben. So tauschten sich im Rahmen des zweiten Panels hochkarätige Experten, darunter der Hessische Kultusminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz MdL, über die bildungspolitische Sicht auf Nachfolge und Unternehmertum im Nachfolgeland Hessen aus.

Das dritte Panel beschäftigte sich schließlich mit ökonomischen Anreizsystemen der Unternehmensnachfolge. Referent war unter anderem der Finanzminister des Landes Hessen, Dr. Thomas Schäfer MdL. Auch Unternehmerin Johanna Bächstädt, Inhaberin des Kronenschlösschens in Eltville-Hattenheim und Bernd Schult, Partner bei der Mazars GmbH & Co. KG diskutierten mit.

Bei hervorragendem Fingerfood aus der hauseigenen Sterneküche, gesponsert von der Mazars GmbH & Co. KG, nutzten die zahlreichen Gäste die Gelegenheit zum Netzwerken im schönen Garten der Villa Merton.

Podium zur Nachfolge im Weinbau

Die Arbeitsgruppe Unternehmensnachfolge der Landesfachkommission Mittelstandspolitik des Wirtschaftsrates Hessen hat zur Podiumsdiskussion zum Thema

“Kulturland Rheingau – Wirtschaftspotential mit Nachwuchssorgen?”

eingeladen.

Nachfolgekontor-Projektleiter Andreas Schuster, der schon vielfältige Erfahrungen in der Weinbaubranche – insbesondere im Bereich M&A – gesammelt hat, war hier als Podiumsgast geladen.

Rund 35 Teilnehmer kamen bei sommerlichen Temperaturen in das Kronenschlösschen in Eltville, hörten gespannt der Diskussion zu und stärkten sich im Anschluss auf Einladung des Nachfolgekontors mit Eintopf, Brot, Oliven und Sorbet.

Es diskutierten:

  • Barbara von Stechow, Unternehmerin und Galeristin, Frankfurter Westend Galerie
  • Viktoria Ress, Geschäftsführerin und Nachfolgerin in 3. Generation, Karl A. Ress Wein KG
  • Johanna Bächstädt,  Geschäftsführerin und Nachfolgerin, Hotel Kronenschlösschen
  • Andreas Schuster, Projektleiter mit M&A-Erfahrung im Weinbau, Nachfolgekontor GmbH
  • Moderation: Jürgen Siegemund, Präsident der manager-lounge Frankfurt

Location, Teilnehmer, Publikum, Verköstigung und natürlich Wein haben toll zusammengepasst und wir hatten einen sehr gelungen Abend im Rheingau.

Die nächste, regionale Veranstaltung des Arbeitskreises findet nach der Sommerpause in der Sektion Kassel statt.

Bewertungsverfahren – Gastbeitrag

Für die Sonderbeilage zum Forum Familienvermögen des wir-Magazins hat unser Arbeitskreis-Mitglied Julian Will (Nachfolgekontor) einen Gastbeitrag zum Thema Bewertungsverfahren verfasst.

Unter dem Titel “Bewertungsverfahren: Stellschraube für den Firmenwert” geht Julian auf die verschiedenen Formen der Unternehmensbewertung ein. Dabei konzentriert er sich auf die Diskrepanzen von Wissenschaft und Praxis. Darüber hinaus erläutert er, welchen Fehlern und Stolpersteinen Unternehmer im Rahmen der Nachfolgelösung in Hinblick auf die Bewertungsverfahren häufig unterliegen. Zudem gibt er einen Einblick, wie man mit einem anonymen Bieterverfahren den tatsächlichen Wert im Verkaufsfall optimal bestimmt.

Den ganzen Artikel finden Sie ab sofort online unter diesem Link.

Region Mittelhessen – Podiumsdiskussion

Die Arbeitsgruppe Unternehmensnachfolge der Landesfachkommission Mittelstandspolitik und die Sektion Wetzlar-Dillenburg (Region Mittelhessen) des Wirtschaftsrates Hessen haben zur Podiumsdiskussion zum Thema:

„Wo der Mittelstand zuhause ist: Die Region Mittelhessen – Wirtschaftspotential mit Nachwuchssorgen?“

eingeladen.

Ein hochkarätig besetztes Podium gab Einblicke in die Nachfolgesituation im Deutschen Mittelstand.

Es diskutierten:

  • Andreas Tielmann, Hauptgeschäftsführer, IHK Lahn-Dill
  • Jürgen Lohse, ehem. Geschäftsführender Inhaber und Übergeber in der 2. Generation, Elkas GmbH & Co. KG
  • Martin Heil, Geschäftsführer, Kelterei Heil OHG
  • Thomas Sonntag, Gründer und Geschäftsführer, Sonntag Corporate Finance GmbH
  • Boris Pichler, geschäftsführender Gesellschafter, Sanitätshaus Kaphingst GmbH

Es war ein interessanter Abend mit tollen Gesprächen über die Region Mittelhessen.

Wir freuen uns bereits auf die nächste Veranstaltung unserer Arbeitsgruppe, die am 27.06. mit nicht minder spannenden Gästen im Kronenschlösschen in Eltville stattfinden wird. Interessierte kommen gerne direkt auf uns zu, sodass wir einen Platz im Publikum bereitstellen können.

Unternehmensbewertung im Mittelstand

Die Themen (theoretische) Unternehmensbewertung und Unternehmensverkauf bzw. Nachfolgeregelung gehen häufig Hand in Hand. Warum die klassischen Barwertverfahren für Unternehmenstransaktionen im Mittelstand nicht praktikabel sind, erklärt Thomas Sonntag, Gründer der Nachfolgekontor GmbH, daher in einem lesenswerten Gastbeitrag bei “boerse-online.de”.

Lesen Sie den ganzen Artikel bei Börse Online unter: “Unternehmen richtig bewerten”.

 

Unternehmensbewertung: Theoretische Verfahren vs. Marktwertermittlung

Theoretische Unternehmensbewertung

Die am Markt gängigen, finanzmathematischen Verfahren zur Unternehmensbewertung “Ertragswert” und “Discounted-Cash-Flow” (auch in der Variante des “Adjusted Present Value”) liefern einen theoretischen, finanzmathematisch abgeleiteten Unternehmenswert. Ob dieser Wert jedoch tatsächlich am Markt erzielt werden kann, bleibt im Rahmen der Verfahren unbeantwortet. Insofern birgt ein rechnerisch ermittelter Wert erhebliche Unsicherheit in Bezug auf die tatsächliche Realisierbarkeit am Markt und die damit verbundene Eintrittswahrscheinlichkeit.

Verschärfend kommt das seit mehreren Jahren vorherrschende Niedrigzinsniveau hinzu. Dieses lässt im Zuge des CAPM-Modells die resultierenden Werte „explodieren“. Als Korrekturfaktor für dieses Ungleichgewicht wird deshalb verstärkt – neben anderen Variablen (Fungibilitätsabschlag) – das ohnehin für KMU problematische – unternehmensspezifische Beta herangezogen.

Das unternehmensspezifische Beta ist aus der Bewertung börsennotierter Unternehmen abgeleitet. Die Übertragbarkeit auf KMU stellt von jeher einen Hauptkritikpunkt an den gängigen Verfahren dar. Faktisch ist das Beta damit bereits im Rahmen der Bewertung von KMU ein Hauptmanipulationspunkt. Wird nun das Beta zusätzlich zur Korrekturvariablen für den Niedrigzinseffekt herangezogen, sinkt die Belastbarkeit der Bewertung erheblich und nimmt stark willkürliche Züge an.

Marktwert

Die Bewertung des Unternehmens erfolgt dabei direkt am Markt in Form eines (anonymen) Bieterverfahrens. Die Interessenten geben auf Basis von (anonymisierten) Ist- und Planzahlen für GuV und Bilanz (angelehnt an den IDW Standard S1) ein Angebot für das Unternehmen ab, ohne die Identität zu kennen. Offengelegt wird lediglich die Branche, in der das Unternehmen aktiv ist.

Die finanzmathematische Bemessungsgrundlage der Bewertung ist für die Interessenten frei wählbar (EBT, EBIT, EBITDA, Free Cash-Flow oder Umsatz) und wird bewusst nicht vorgeschrieben. Ebenso jener der Bewertung zu Grunde zu legende Zeitraum (Ist, Plan oder Durchschnitt). Damit fließen die Bemessungsgrundlagen sämtlicher am Markt gängigen Verfahren in die Ermittlung des unternehmensspezifischen Wertes ein.

Dieses Verfahren unterscheidet sich stark von den finanzmathematischen Verfahren und liefert einen weitaus belastbareren Verkehrswert.

 

Fachbeitrag von Thomas Sonntag, Sonntag Corporate Finance GmbH

Mehr zum Thema: Lesen Sie auch den Artikel “Unternehmensbewertung bei der Nachfolgereglung”