Lassen sich Unternehmensnachfolgen auch im „Schnelldurchlauf“ realisieren?

Im M&A- Projektgeschäft – und insbesondere im Bereich der Nachfolgeregelung inhabergeführter Betriebe – kann es vorkommen, dass ein Mandant sich wünscht, sein Unternehmen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. schnellstmöglich zu veräußern. Häufig handelt es sich dabei tatsächlich nur um wenige Monate Zeit, um nach Unterlagenaufbereitung und Investorenansprache die weiteren Schritte bis zur tatsächlichen Übergabe zu bewerkstelligen. Ob dieses Vorhaben in der Realität wirklich möglich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Es kann unterschiedliche Gründe haben, dass ein Unternehmer urplötzlich seine Nachfolgereglung binnen weniger Monate geregelt haben will oder gar muss. Ganz gleich, ob die Gründe privater Natur sind oder geschäftliche Zusammenhänge haben, sollte man einige Dinge für ein solches Projekt beachten.

Zuallererst gilt – und das ist nicht alleinige Aufgabe des M&A-Beraters, der stets auf Zuarbeit von Mandant und ggf. dessen Beratern angewiesen ist –, dass für eine rasche Durchführung des Projekts alle wichtigen Basisdokumente schnellstmöglich zur Verfügung stehen und die wesentlichen Eckpfeiler der geplanten Transaktion schnell definiert sind. Dazu müssen die Absichten des schnellen Projektabschlusses bereits zu Beginn der Interessentengespräche offen kommuniziert werden. Es sollte unmissverständlich sein, dass neben den üblichen Parametern, die mittelständischen Unternehmern bei der Auswahl ihres Nachfolgers wichtig sind (Kaufpreishöhe und -strukturierung, strategischer Fit, Perspektive für Mitarbeiter etc.) vor allen Dingen auch die darstellbare Schnelligkeit in der Prozessabwicklung seitens des Kaufinteressenten entscheidend ist.

Viele der „seriösen“ Interessenten sind häufig nicht bereit, einen solch schnellen Prozess mitzugehen, sodass der Mandant damit rechnen muss, einen geeigneten und generell nachhaltig interessierten Käufer zu verlieren, nur weil der Prozess der Nachfolgeregelung unter akutem Zeitdruck steht. Weiterhin kann eine nur oberflächlich und schnell durchgeführte Due Diligence dazu führen, dass der Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrags verpflichtet wird, weitreichende Garantien abzugeben und hohe Haftungssummen zuzusichern, um den Käufer abzusichern.

Ein wesentlicher „Zeitfresser“ in einem Nachfolge- bzw. Transaktionsprozess ist stets auch das Thema Kaufpreisfinanzierung. Vom privaten MBI-Kandidaten über den großen strategischen Interessenten bis zum professionellen Finanzinvestor müssen bzw. wollen alle Käufergruppen einen Erwerb in der Regel mit einem signifikanten Fremdkapitalanteil finanzieren. Ein gutes Mittel kann sein, die Hausbank des Zielunternehmens unmittelbar zu Projektbeginn in das Vorhaben einzuweihen und bereits auf Käuferseite wesentliche Vorarbeiten zu leisten.

Ein Unternehmensverkauf im Schnelldurchlauf kann möglich sein, allerdings müssen die Ziele und Absichten klar definiert bzw. priorisiert sowie potenzielle Schwierigkeiten bzw. Risiken offen kommuniziert werden. Ein schneller Verkauf zu einem Höchstpreis und minimaler Übergangszeit an den strategisch passenden Wunschkäufer ist in der Realität nahezu ausgeschlossen. Und tatsächlich kann es trotz der anfänglichen Zeiteinsparung durch die Arbeit des M&A-Beraters oftmals dennoch auch „auf der Zielgeraden“ zu unvorhersehbaren Verzögerungen im Prozess kommen, die den ambitionierten Zeitplan vollständig zunichte machen.

Rückbeteiligung – Finanzierungshilfe mit Signalwirkung

Im Falle einer Rückbeteiligung beim Unternehmensverkauf bleibt der Alteigentümer auch nach dem Verkauf weiterhin an der Unternehmung beteiligt. Die Signalwirkung ist groß, denn durch seine Bereitschaft, einen Teil des Risikos mitzutragen, beweist der Verkäufer sein Vertrauen in die weitere positive Entwicklung des Betriebes und damit auch in den Käufer. Auch hat er nun ein zusätzliches Interesse, weiter in beratender Tätigkeit im Unternehmen mitzuwirken. Dies gibt sowohl dem Nachfolger als auch den Banken Sicherheit.

Was ist eine Rückbeteiligung?

Die Rückbeteiligung ist ein Instrument, welches primär eingesetzt wird, um den Verkäufer auch nach dem Austritt weiter an das Unternehmen zu binden. Durch die fortbestehende finanzielle Beteiligung werden die Interessen des Investors und des Altgesellschafters synchronisiert. Letzterer hat nun einen Anreiz, sich weiterhin z.B. mit seinem Know-how und seinem Netzwerk in die Unternehmung einzubringen. Hiervon profitieren insbesondere branchenfremde Investoren.

Auch wenn die Intention ähnlich ist, unterscheidet sich die Rückbeteiligung aus technischer Sicht von dem Verbleib einiger Geschäftsanteile beim Verkäufer. Denn bei der Rückbeteiligung übernimmt der Altgesellschafter Minderheitsanteile an der Erwerbsgesellschaft. Zwar ist prinzipiell auch eine Mehrheitsbeteiligung denkbar, tritt in der Praxis jedoch selten auf.

Zur Finanzierung der Anteile kann der Unternehmer beispielsweise einen Teil seines Verkaufserlöses verwenden. Diesen muss er jedoch vorher versteuern. Daher ist es für ihn meist vorteilhafter, wenn er stattdessen seine verbleibenden Gesellschaftsanteile gegen Anteile an der Erwerbsgesellschaft in dieselbe einbringt. Dieser Vorgang ist zunächst steuerneutral.

Finanzielle und steuerliche Vorteile der Rückbeteiligung

Bei der Veräußerung an einen Investor gründet dieser in der Regel eine Zweckgesellschaft, die so genannte „NewCo“ (New Company) als Akquisitionsvehikel. Die NewCo nimmt als Käuferin auch die notwendigen Bankkredite und sonstige Darlehen zur Transaktionsfinanzierung auf. Entscheidet sich der Verkäufer also dazu, sich an dieser Unternehmung zu beteiligen, tut er dies zunächst an einer verschuldeten Gesellschaft, profitiert aber gemeinsam mit dem Investor von der möglichen Steigerung der Eigenkapitalrendite im Zuge des Leverage-Effekts.

Neben der finanziellen Chance, die dem Alteigentümer durch die Rückbeteiligung entsteht, kann er gegebenenfalls auch steuerliche Vorteile daraus ziehen. Bringt er seine Gesellschaftsanteile wie zuvor beschrieben im Austausch gegen Anteile an der NewCo in diese ein, fallen zunächst keine Steuern an. Erst im Rahmen eines späteren Exits muss der Erlös versteuert werden, wodurch dem Verkäufer in der Zwischenzeit meist erhebliche Liquiditätsvorteile entstehen.

Abstimmungsbedarf im Falle der Rückbeteiligung

Geht der Verkäufer eine Rückbeteiligung ein, sind Regelungen für bestimmte Szenarien zu treffen. Wer haftet beispielsweise im Falle des Exits gegenüber dem neuerlichen Käufer? Und wie verhält es sich mit weiteren Akquisitionen? Solche Fragestellungen sollten im Gesellschaftervertrag der NewCo geklärt werden.

Hilfreich sind im Kontext der Rückbeteiligung vor allem sogenannte Tag Along- und Drag Along-Klauseln, die Auskunft über Mitverkaufsrechte und -pflichten des Minderheitsgesellschafters im Falle eines anstehenden Verkaufs geben. Tag Along-Klauseln schützen dabei den Minderheitsgesellschafter. Diesem wird das Recht eingeräumt, bei einem Verkaufsangebot eines Dritten an den Mehrheitsgesellschafter, zu denselben Konditionen an den Kaufinteressenten zu veräußern. Drag Along-Klauseln bieten hingegen dem Mehrheitsgesellschafter einen Vorteil. Erhält dieser ein Kaufangebot durch einen Dritten, welcher oft ein Interesse daran hat, alle Anteile zu übernehmen, kann er den Minderheitsgesellschafter „zwingen“, seine Anteile zu gleichen Konditionen ebenfalls zu veräußern. Solche Klauseln können weiter ausgestaltet werden, sodass sie beispielsweise nur bei Vorliegen konkreter Voraussetzungen in Kraft treten.

Fazit

Eine Rückbeteiligung im Rahmen des Unternehmensverkaufs kann sowohl dem Verkäufer als auch dem Investor erhebliche Vorteile verschaffen und hat eine große Signalwirkung. Der Verkäufer profitiert von seiner finanziellen Beteiligung an der Erwerbsgesellschaft und gegebenenfalls von steuerlichen Vorteilen. Dem Käufer und den Banken, die er zur Finanzierung der Übernahme hinzuzieht, gibt der Glaube des ausscheidenden Unternehmers an die positive Entwicklung des Betriebs ebenso Sicherheit. Durch die weiterhin bestehende finanzielle Bindung an das Unternehmen hat der Altgesellschafter darüber hinaus einen höheren Anreiz, sich weiterhin mit seinem Know-how ins Unternehmen einzubringen.